Abrechnung pflegerischer Leistungen – Gesetzesgrundlage
§ 105 SGB XI – Abrechnung pflegerischer Leistungen (1) 1Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung aufzuzeichnen, in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103) sowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen anzugeben, bei der Abrechnung über die Abgabe von…
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