Abrechnung pflegerischer Leistungen – Gesetzesgrundlage

Abrechnung pflegerischer Leistungen – Gesetzesgrundlage

15. Dezember 2015 Allgemein 0

§ 105 SGB XI – Abrechnung pflegerischer Leistungen

(1) 1Die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet,
 

  1. in den Abrechnungsunterlagen die von ihnen erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung aufzuzeichnen,

  2. in den Abrechnungsunterlagen ihr Kennzeichen (§ 103) sowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen anzugeben,

  3. bei der Abrechnung über die Abgabe von Hilfsmitteln die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 zu verwenden.

2Vom 1. Januar 1996 an sind maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen zu verwenden.

(2) 1Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches werden vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer festgelegt. 2§ 302 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.